c mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; d eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht; e eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; f aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.