Die Universität bringt vor, der Beschwerdeführer habe vor Beschwerdeerhebung im Austausch mit dem Erziehungsdirektor sowie der Vorsteherin der Abteilung Universität des Amtes für Hochschulen der Erziehungsdirektion gestanden. Dabei habe die Vorsteherin der Abteilung Universität dem Beschwerdeführer – gemäss dessen Angaben – geraten, eine Beschwerde einzureichen und ihm signalisiert, diese hätte gute Aussichten auf Erfolg. Die Behörde sei deshalb "in den Ruch einer Befangenheit" geraten. Zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund besteht. Art. 9 Abs. 1 VRPG lautet wie folgt: