ten. Der Antrag ist jedoch an die Universität zur Bearbeitung weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Dabei wird die Universität insbesondere die Rechtsprechung zur Abgangsentschädigung und zur Sonderrente zu beachten haben (vgl. etwa BVR 2008 S. 241). Die Erziehungsdirektion entscheidet im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren somit einzig darüber, ob die Universitätsleitung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer eine Verfügung hätte erlassen müssen (vgl. BVR 2013 S. 227 E. 2.2). 1.3 Befangenheit und Ausstand