Der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer hat in den Eingaben vom 15. Mai 2017 und vom 22. Juni 2017 nicht unmissverständlich beantragt, die Universität habe auch in Bezug auf die finanziellen Ansprüche auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verfügung zu erlassen. Die Universität hat sich deshalb in ihren Schreiben vom 8. Juni 2017 und vom 4. Juli 2017 nicht zu den finanziellen Folgen geäussert. Somit liegt der nun vorliegende Antrag (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde), falls keine Weiterbeschäftigung erfolge, habe die Universität hinsichtlich der finanziellen Ansprüche eine Verfügung zu erlassen, ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf ist deshalb nicht einzutre-