Im Falle einer Rechtsverweigerung steht den Betroffenen der ordentliche Rechtsmittelweg offen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 67 zu Art. 49). Gegen Verfügungen der Universitätsleitung kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 76 Abs. 3 UniG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Damit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. 1.2 Streitgegenstand