Soweit das Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, gilt die Personalgesetzgebung (Art. 18 Abs. 1 UniG). Die Universitätsleitung stellt die Mitarbeitenden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag an (Art. 39 Abs. 1 Bst. h UniG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität [UniV; BSG 436.111.1]). Damit ist sie – in welcher Form auch immer – ebenso für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig.