dieses Urteil ist im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen). Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, so ist sie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 73 zu Art. 49).