2. Am 12. Juli 2017 erhob A___, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Universitätsleitung sei anzuweisen, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hinsichtlich seiner Weiterbeschäftigung ab 1. Juli 2017 und, falls keine Weiterbeschäftigung erfolge, hinsichtlich seiner finanziellen Ansprüche. 3. Am 15. September 2017 reichte die Universität ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 4. A___ reichte am 18. Oktober 2017 Bemerkungen ein und hielt an seiner Beschwerde fest.