{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-03-12", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_550-08-17_2018-03-12.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-550-08-17-vom-12-03-2018.pdf", "Checksum": "a9ba7ee25d3f95ed8da719ff2f1fbc12"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["550.08-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 12.03.2018 550.08-17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 12.03.2018 550.08-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:56", "Checksum": "77ecac7e8e2ed348a1d394bd851c21f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 12.03.2018 550.08-17\nRegeste:\nRechtsverweigerung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.550.08/17 (790591v2)\n\n12. März 2018\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung\n\nA___,\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nUniversität Bern,\nUniversitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A___ war seit dem 1. September 2003 in wechselnden Funktionen und stets mit befristeten Arbeitsverträgen am Institut X der Universität Bern angestellt. Zuletzt übte er\nseit dem 1. Januar 2011 die Funktion eines Projektleiters V aus. Die letzte Anstellung\nwurde vom 1. Januar 2017 bis am 30. Juni 2017 befristet. Mit Eingabe vom 15. Mai\n2017 beanstandete A___, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, beim Institut X die\nBeendigung seiner Anstellung auf den 30. Juni 2017. Er beantragte, ihm sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu unterbreiten, der die Weiterführung der Anstellung zu\nmindestens den bisherigen Bedingungen gewährleiste. Andernfalls sei eine ablehnende Haltung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mitzuteilen.\n\nDie Personalabteilung der Universität Bern hielt mit Schreiben vom 8. Juni 2017 fest,\ndass A___ im Rahmen des Projektes Y angestellt sei, dessen Finanzierung durch das\nStaatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation nur bis am 30. Juni 2017 zugesagt sei. Ein weiterer Projektfortgang sei nicht gesichert, weshalb der Arbeitsvertrag von A___ bis zum genannten Zeitpunkt befristet worden sei. Da das befristete\nArbeitsverhältnis ohne Weiteres mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer enden würde\nund auf die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Anspruch bestehe,\nhandle es nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Somit sei die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen.\n\nMit Eingabe vom 22. Juni 2017 an die Personalabteilung beantragte A___ den Erlass\neiner anfechtbaren Verfügung bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\nMit Schreiben vom 4. Juli 2017 hielt Personalabteilung erneut fest, dass vorliegend\nkeine Verfügung erlassen werde.\n\n2. Am 12. Juli 2017 erhob A___, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Universitätsleitung\nsei anzuweisen, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hinsichtlich\nseiner Weiterbeschäftigung ab 1. Juli 2017 und, falls keine Weiterbeschäftigung erfolge, hinsichtlich seiner finanziellen Ansprüche.\n\n3. Am 15. September 2017 reichte die Universität ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\n4. A___ reichte am 18. Oktober 2017 Bemerkungen ein und hielt an seiner Beschwerde\nfest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\n6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2018 forderte der Rechtsdienst der\nErziehungsdirektion die Universität auf, alle Anstellungsverträge von A___ einzureichen.\n\n7. Am 31. Januar 2018 reichte die Universität die Anstellungsverträge ein und mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde diese A___ zur Kenntnis zugestellt.\n\nSeite 2 von 11\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit der Erziehungsdirektion\n\nDie Universität lehnte mit Schreiben vom 8. Juni 2017 und vom 4. Juli 2017 den Erlass der\neiner anfechtbaren Verfügung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Beschwerdeführer beantragt, die Universitätsleitung sei anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen.\n\nAls Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\nDieses Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt somit als Anfechtungsobjekt. Im\nBeschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Universitätsleitung zu Unrecht keine Verfügung\nerlassen hat. Ob der Nichterlass einer Verfügung eine Rechtsverweigerung darstellt, ist\neine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.163 vom 8. August 2017, E. 1.1; dieses Urteil ist im\nZeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen). Erweist sich\neine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, so ist\nsie abzuweisen. Im gegenteiligen Fall führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens\nin der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton\nBern, Bern 1997, N. 73 zu Art. 49).\n\n"}