Damit erweisen sich die erhobenen Einwände von A____ insgesamt als unbegründet. Die verfügte Gehaltseinstufung ab 1. August 2015 in die GK 15 mit 39 GS unter Berücksichtigung eines Jahreslohnes von 141'259.30 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent als Besitzstand bis längstens 31. Juli 2023 ist rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3 Verfahrenskosten