Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die weiteren erwähnten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Selbst wenn die Schulleitung bei der per 1. August 2008 erfolgten Anstellung das von A____ geltend gemachte Versprechen einer vorstufenfreien Einstufung bei Erfüllung der Voraussetzungen der bundesrechtlichen Lehrbefähigung abgegeben hätte, könnte er daraus in Anbetracht der erfolgen Rechtsänderung für seine Gehaltseinstufung ab 1. August 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.5 Ergebnis