entschieden worden, dass eine früher vom Buchhalter einer Berufsschule erteilte Auskunft über das Einkommen einer Lehrerin einer späteren Änderung der Besoldungsregelung nicht entgegenstehe (BGE 118 Ia 253 f.). Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die weiteren erwähnten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären.