Behördliche Auskünfte stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. Ändert sich die Gesetzgebung, können sich Private nicht auf eine frühere Auskunft berufen. Die in der Literatur erwähnten Ausnahmen von diesem Grundsatz treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 695). In der Rechtsprechung ist ausdrücklich Seite 15 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern