Die auskunftserteilende Behörde muss zur Auskunftserteilung zuständig sein oder der Private musste dies in guten Treuen annehmen dürfen. Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d. h. klar erkennbar war. (c) Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. (d) Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. (e) Der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann.