der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Die allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind dabei wie folgt zu präzisieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.): (a) Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis, notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit. Eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. (b) Die auskunftserteilende Behörde muss zur Auskunftserteilung zuständig sein oder der Private musste dies in guten Treuen annehmen dürfen.