Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des so genannten Vertrauensschutzes und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sowie des Rechtsmissbrauchs aus (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 621). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 624). Der Schutz