Damit wird A____ auch im Vergleich mit dieser Lehrkräftekategorie nicht rechtsungleich behandelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der von A____ geltend gemachten Verletzungen des Rechtsgleichheitsgebots begründet ist. 2.4 Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben A____ erachtet mit der Verfügung des Vorstufenabzugs von zehn Prozent ab 1. August 2015 den Grundsatz von Treu und Glauben als verletzt. Bei seiner Anstellung seien die Ausbildungsanforderungen gemäss Art. 46 BBV genannt worden, damit ein Vorstufenabzug entfalle. Auf dieser Basis sei er das Anstellungsverhältnis eingegangen. Er habe sich auf das abgegebene Versprechen verlassen dürfen.