Die erwähnten Lehrkräfte erfüllen deshalb gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht und sie sind entgegen der Einstufungstabelle der APD mit einem Vorstufenabzug von 20 Prozent zu belegen. Damit besteht die von A____ geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht.