Lehrkräften mit HLA-Diplom und eidgenössisch diplomierten Berufsfachschullehrern mit Ausbildung in einem anderen Fachgebiet fehlt die erforderliche fachwissenschaftliche Ausbildung, welche gemäss den vorstehenden Feststellungen und den Ausführungen im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 14. Oktober 2015 i. S. B. K. in zeitlicher Hinsicht mindestens dem Dreifachen der pädagogisch-didaktischen Ausbildung entspricht und der ein entsprechend höherer Stellenwert beigemessen wird. Die erwähnten Lehrkräfte erfüllen deshalb gemäss Art.