Eine entsprechende Praxis der APD und der Vorinstanzen gemäss der in Ziffer 1.1 erwähnten Einstufungstabelle müsste effektiv bestehen, von den betroffenen Schulen einheitlich angewendet und von der APD durchgesetzt und nicht aufgegeben werden, damit tatsächlich geprüft werden könnte, ob der gleiche Vorstufenabzug für eidgenössisch diplomierte Berufsfachschullehrkräfte des Fachbereichs Wirtschaft und Gesellschaft vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand hält. Ob eine entsprechende Einstufungspraxis hinsichtlich dieser Lehrkräftekategorien wirklich besteht, kann jedoch offenbleiben, da sie aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls aufgegeben werden müsste.