mit einem Vorstufenabzug von zehn Prozent und nicht mit 20 Prozent belegt werden. Über diese Frage könnte die Erziehungsdirektion als Beschwerdeinstanz nur im Rahmen eines Beschwerdeentscheids verbindlich befinden, was bis heute nie der Fall gewesen ist. Es ist nicht bekannt, ob solche Einstufungen bisher überhaupt vorgenommen worden sind.