Die Frage einer rechtsungleichen Behandlung im Vergleich mit Lehrkräften mit HLA-Diplom bzw. mit eidgenössisch diplomierten Berufsfachschullehrern eines anderen Fachgebietes, weiter im Vergleich mit Lehrkräften mit HF-Diplom und entsprechender pädagogischer Ausbildung und schliesslich im Vergleich mit Lehrkräften mit einem Diplom für die Sekundarstufe I stellt sich – wie im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 14. Oktober 2015 i. S. B. K., E. 2.3.3, mit Blick auf Lehrkräfte mit derselben Fachausbildung aber ohne pädagogischdidaktische Ausbildung erörtert worden ist – ebenfalls nur dann, wenn auch diese Lehrkräfte