Umgekehrt wäre es nicht haltbar, Letztere mit einem Vorstufenabzug von 20 Prozent zu belegen und sie damit Lehrkräften gleich zu stellen, die auch nicht über die umfangreichere und als gewichtiger erscheinende Fachausbildung verfügten. Die schematisierte Beschränkung auf zwei mögliche Vorstufenabzüge liege innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, welcher dem Gesetzgeber im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems verbleibe. Weder A____ noch die WST bringen Argumente vor, welche ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nahelegen oder gar gebieten würden.