Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Lehrkräften, die über dieselbe Fachausbildung wie A____, jedoch über keine pädagogisch-didaktische Ausbildung verfügen, hat die Erziehungsdirektion im Entscheid vom 14. Oktober 2015 i. S. B. K., E. 2.3.3, ebenfalls bereits geprüft und verworfen. Sie hat erwogen, dass die Fachausbildung in zeitlicher Hinsicht mindestens dem Dreifachen der pädagogisch-didaktischen Ausbildung entspreche und dieser demnach ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen werde. Unter diesen Umständen sei Seite 12 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern