nachzuholen (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 14. Oktober 2015 i. S. B. K., E. 2.3.3). Das Rechtsgleichheitsgebot ist damit nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb gemäss Auffassung der WST das Lohngefüge an ihrer Schule nicht mehr stimmen sollte. 2.3.4 Rechtsungleiche Behandlung gegenüber verschiedenen Lehrkräftekategorien, welche alle die bundesrechtliche Lehrbefähigung nicht vollständig erfüllen