Der Gesetzgeber verfügt gemäss der zitierten Lehre und Rechtsprechung bei der Ausgestaltung des Gehaltssystems im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots über einen weiten Ermessensspielraum und es sind verschiedene Anknüpfungspunkte für eine sachliche Differenzierung möglich, so insbesondere die konkrete Unterrichtsfunktion und die dafür geforderte Ausbildung. In diesem Kontext ist auch zulässig, Vorstufenabzüge so anzusetzen, dass im Interesse einer hohen Unterrichtsqualität für Lehrkräfte ein erheblicher Anreiz besteht, die für eine vorstufenfreie Einstufung erforderliche Ausbildung