Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein Anspruch darauf, mindestens dasselbe Gehalt zu erhalten, welches einer vorstufenfreien Einstufung in der tieferen Gehaltsklasse entspricht. Der Gesetzgeber verfügt gemäss der zitierten Lehre und Rechtsprechung bei der Ausgestaltung des Gehaltssystems im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots über einen weiten Ermessensspielraum und es sind verschiedene Anknüpfungspunkte für eine sachliche Differenzierung möglich, so insbesondere die konkrete Unterrichtsfunktion und die dafür geforderte Ausbildung.