Bei Lehrkräften, die auf Grund der unterrichteten Fächer in der tieferen GK 13 eingestuft sind, dort jedoch die Ausbildungsanforderungen für eine vorstufenfreie Einstufung erfüllen, und solchen, die auf Grund ihrer Unterrichtsfunktion in der GK 15 eingereiht sind, dort die Ausbildungsanforderungen aber nicht vollständig erfüllen, liegen nicht dieselben Verhältnisse vor. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein Anspruch darauf, mindestens dasselbe Gehalt zu erhalten, welches einer vorstufenfreien Einstufung in der tieferen Gehaltsklasse entspricht.