Eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit Lehrkräften der übrigen Fächer an Berufsfachschulen mit vorstufenfreier Einstufung in die GK 13 wurde von der Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid vom 14. Oktober 2015 i. S. B. K. geprüft und beurteilt. Bei Lehrkräften, die auf Grund der unterrichteten Fächer in der tieferen GK 13 eingestuft sind, dort jedoch die Ausbildungsanforderungen für eine vorstufenfreie Einstufung erfüllen, und solchen, die auf Grund ihrer Unterrichtsfunktion in der GK 15 eingereiht sind, dort die Ausbildungsanforderungen aber nicht vollständig erfüllen, liegen nicht dieselben Verhältnisse vor.