Der verfügte Vorstufenabzug ist auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden, nachdem bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen nach Art. 29 Abs. 2 LAV entweder der Abzug von 10 Prozent, wenn diese in wichtigen Teilen erfüllt, oder derjenige von 20 Prozent, wenn diese in wichtigen Teilen nicht erfüllt sind, anzuwenden ist. Damit ist die von A____ geäusserte Vermutung, der frühere Vorstufenabzug von fünf Prozent gemäss Anhang 1 zur aLAV sei nach der Rechtsänderung ab 1. August 2015 einfach unbesehen und sogar verschärft in die Praxis zur Anwendung des neuen Rechts übernommen worden, widerlegt.