_ in der Fachausbildung einerseits über einen universitären Masterabschluss und nicht über ein dem Bachelor-Abschluss einer Fachhochschule gleichgestelltes Fachhochschuldiplom. Andererseits haben sie Mehrstudienleistungen von mindestens 30 ECTS-Punkten erbracht. Diese Unterschiede hinsichtlich Art und Dauer der absolvierten Ausbildung rechtfertigen gemäss der zitierten Rechtsprechung eine ungleiche Gehaltseinstufung. Der verfügte Vorstufenabzug ist auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden, nachdem bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen nach Art.