Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 129 I 161 E. 3.2). Bei Besoldungsfragen drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Verfassungsrichters umso mehr auf, als es nicht nur um einen Vergleich zwischen zwei Kategorien von Berechtigten geht, sondern um das ganze Besoldungssystem. Der Gesetzgeber oder Verfassungsrichter läuft daher stets Gefahr, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn er im Hinblick auf zwei Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen will (BGE 123 I 1 E. 6b).