Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat umfassende Geltung. Es garantiert eine rechtsgleiche Behandlung der Menschen durch alle staatlichen Organe (Bund, Kanton, Gemeinden) im Bereich der Rechtssetzung und Rechtsanwendung. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte. Bedeutung kommt dem Gleichheitsprinzip ferner bei der verfassungskonformen Auslegung von verwaltungsrechtlichen Normen zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.