Schliesslich macht er sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend, weil die folgenden Lehrkräfte trotz nicht vollständig erfüllter Lehrbefugnis gleich wie er mit einem Vorstufenabzug von zehn Prozent eingestuft würden: - Lehrkräfte, die über dieselbe Fachausbildung, jedoch über keine pädagogischdidaktische Ausbildung verfügten; Seite 10 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern