August 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3 Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots 2.3.1 Ausgangslage und Rechtsgrundlagen A____ rügt eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Gymnasiallehrkräften mit einem HLA-Diplom im selben Fachgebiet, die ohne Vorstufenabzug eingestuft würden. Weiter beanstandet er eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Lehrkräften in den übrigen Fächern an kaufmännischen Berufsfachschulen, welche ohne Vorstufenabzug in die GK 13 eingestuft würden und für die meist kein Hochschulabschluss im Fachbereich vorausgesetzt werde. Mit einem Vorstufenabzug von zehn Prozent in der GK 15 resultiere für ihn bis zur GS 60 ein tieferer Lohn.