Mit der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung von Art. 29 Abs. 2 LAV ist das System der Vorstufenabzüge vereinfacht worden. Sind die Ausbildungsanforderungen nach dem Anhang 1A zur LAV nicht vollständig erfüllt, wird nur noch unterschieden, ob diese immerhin in wichtigen Teilen erfüllt oder aber in wichtigen Teilen nicht erfüllt sind. Dies führt entsprechend entweder zu einem Vorstufenabzug von zehn Prozent oder zu einem solchen von 20 Prozent.