Dementsprechend ist es ihm unbenommen, Lehrkräfte, welche diese nicht oder nicht vollständig erfüllen, mit einem Abzug zu belegen. Ein Vorstufenabzug im kantonalen Gehaltssystem trotz Erfüllung der bundesrechtlichen Lehrbefähigung ist deshalb nicht unzulässig. Es wäre dem Verordnungsgeber im Übrigen auch frei gestanden, bei nichterfüllten Ausbildungsanforderungen z. B. eine tiefere GK statt eines Vorstufenabzugs in der GK 15 vorzusehen.