2.3.1). Entgegen der Auffassung von A____ und trotz des von der WST bekundeten Unverständnisses ist der Kanton hinsichtlich der Ausgestaltung seines Gehaltssystems nicht an Vorgaben gebunden, welche die Bundesgesetzgebung für die Lehrbefähigung – und auch dort im Übrigen nur als Minimalanforderungen – aufgestellt hat. Er durfte im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit für die Einstufung in der GK 15 mit dem vollen Grundgehalt höhere Anforderungen vorsehen, als sie für die bundesrechtliche Lehrbefähigung gelten. Dementsprechend ist es ihm unbenommen, Lehrkräfte, welche diese nicht oder nicht vollständig erfüllen, mit einem Abzug zu belegen.