46 Abs. 3 Bst. c BBV). Die Gehaltseinstufung richtet sich jedoch nicht nach der bundesrechtlich geregelten Lehrbefähigung, sondern ausschliesslich nach den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung des Kantons Bern (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 14. Oktober 2015 i. S. B. K., E. Seite 7 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern