Diese Frage kann offen bleiben, da im Zusammenhang mit der Erfüllung der fachlichen Ausbildungsanforderungen im Rahmen des kantonalen Gehaltssystems jedenfalls davon auszugehen ist, dass zwischen dem früheren HWV-Diplom und dem Fachhochschuldiplom hinsichtlich Inhalt und Umfang nicht derart gewichtige Unterschiede bestanden, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der möglichen Vorstufenabzüge gerechtfertigt wäre. Das (altrechtliche) Fachhochschuldiplom seinerseits ist mit einem neurechtlichen Bachelor-Abschluss in Business Administration an einer Fachhochschule gleich zu setzen (Ziffer B der Übergangsbestimmungen zur Änderung der FHSV vom 14. September 2005).