Ob er eine der beiden erwähnten Voraussetzungen für die Verleihung des Fachhochschultitels erfüllt hätte, ist nicht belegt. Diese Frage kann offen bleiben, da im Zusammenhang mit der Erfüllung der fachlichen Ausbildungsanforderungen im Rahmen des kantonalen Gehaltssystems jedenfalls davon auszugehen ist, dass zwischen dem früheren HWV-Diplom und dem Fachhochschuldiplom hinsichtlich Inhalt und Umfang nicht derart gewichtige Unterschiede bestanden, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der möglichen Vorstufenabzüge gerechtfertigt wäre.