Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt, erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt. (Art. 29 Abs. 1 LAV). Gemäss den Ziffern 24 und 27 ist dafür in den unterrichteten Fächern ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation oder ein Diplom für das Höhere Lehramt (HLA) erforderlich. Seite 6 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern