Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 77 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts (Art. 26 Abs. 1 LAV). Dem Grundgehalt sind 50 Vorstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts vorangestellt (Art. 26 Abs. 2 LAV). Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1 (Art. 27 LAV). Danach gilt für den Unterricht in den Fächern Wirtschaft, Recht, Gesellschaft, Sprachen, Naturwissenschaften und Geschichte an kaufmännischen Berufsfachschulen und für den Unterricht an Berufsmaturitätsschulen die GK 15.