Die WST hält einleitend fest, dass bei A____ aufgrund seiner Ausbildung bis anhin kein Vorstufenabzug gemacht worden sei. Auf Anfrage habe die APD abgelehnt, dass die WST weiterhin einen Vorstufenabzug Null anwenden könne. Dafür habe man für A____ einen Besitzstand erwirken können. Die Anstellungsverfügung mit der Gehaltseinstufung entspreche den rechtlichen Rahmenbedingungen des Kantons Bern voll und ganz, man bringe aber für das Anliegen von A____ Verständnis auf.