Schliesslich bringt A____ vor, bei seinem beruflichen Wechsel von der Wirtschaft in die heutigen Anstellung als Lehrer seien die Ausbildungsanforderungen gemäss Art. 46 BBV genannt worden, damit der Vorstufenabzug entfalle. Sein Entscheid, die Anstellung einzugehen, sei u. a. auch auf dieser Basis erfolgt. Nachdem er alle Punkte erfüllt habe, sei dann auch kein Vorstufenabzug mehr verfügt worden. Mit dem neuerlichen Abzug von zehn Prozent Seite 5 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern