A____ rügt weiter sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung dadurch, dass eidgenössisch diplomierte Berufsfachschullehrer für Wirtschaft lohnmässig Lehrkräften gleichgestellt würden, welche die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 46 BBV nicht oder nur teilweise erfüllten. So werde ebenfalls mit einem Vorstufenabzug von zehn Prozent in die GK 15 eingestuft, wer über ein Fachhochschuldiplom / Bachelor ohne pädagogische Ausbildung, ein Diplom HLA oder ein Diplom als eidgenössisch diplomierter Berufsfachschullehrer mit einer Ausbildung in einem anderen Fachbereich, ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) mit pädagogischer Ausbildung oder ein Diplom der Sekundarstufe I verfüge.