Vorliegend ist das Gestaltungsbegehren, die Gehaltseinstufung sei ohne Vorstufenabzug vorzunehmen, ohne Weiteres möglich und ist von A____ im Rechtsbegehren 2 auch gestellt worden. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Bezüglich des Rechtsbegehrens 2 ist A____ zur Beschwerde befugt. 1.5 Form und Frist Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 einzutreten (Art. 67 VRPG). 1.6 Überprüfungsbefugnis Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2 Materielles