A____ verlangt im Rechtsbegehren 1, dass der Vorstufenabzug von zehn Prozent als ungerechtfertigt bzw. falsch zu qualifizieren sei. Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsbegehren subsidiär (vgl. statt vieler BVR 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 19 ff. zu Art. 49). Vorliegend ist das Gestaltungsbegehren, die Gehaltseinstufung sei ohne Vorstufenabzug vorzunehmen, ohne Weiteres möglich und ist von A____ im Rechtsbegehren 2 auch gestellt worden.