der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 72). Zur Bestimmung Seite 3 von 17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern