66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Auch auf das Rechtsbegehren 4 ist deshalb nicht einzutreten. Sollte die Anwendung des Anhangs 1A zur LAV im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen, kann er nicht aufgehoben oder geändert, sondern ihm nur die Anwendung im konkreten Einzelfall versagt werden (konkrete Normenkontrolle). 1.2 Zuständigkeit Der Direktor der WST war zum Erlass der Anstellungsverfügung vom 4. Juni 2015, welche u. a. die Gehaltseinstufung ab dem 1. August 2015 regelt, zuständig (Art. 28 Abs. 2 LAV).